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Allgemeine Geschäftsbedingungen


AGB Videro, Stand Juni 2008

§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen, Vertragsschluss
(1) Für sämtliche Vertragsbeziehungen gleich welcher Art gelten im unternehmerischen Verkehr ausschließlich diese Allgemeinen Vertragsbedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Videro ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Auch wenn beim Abschluss von Verträgen hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Videro in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Kunden unter www.videro.de/agb abrufbaren Fassung.
(2) Angebote der Videro sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet.

§ 2 Leistungszeit, Teillieferungen  
(1) Liefertermine gelten nur annähernd, sofern nicht anders vereinbart. Liefertermine verlängern sich um den Zeitraum, in dem Videro durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt, Arbeitskämpfe etc.) daran gehindert ist, die Leistung zu erbringen, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung.
(2) Teillieferungen sind zulässig, soweit die gelieferten Teile isoliert voll nutzbar sind. Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt wer-den.

§ 3 Vergütung, Zahlung  
(1) Alle Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang einer Rechnung oder nach Ablauf des vereinbarten Termins, spätestens einen Monat nach Leistungsbewirkung zu leisten. Skonto muss gesondert vereinbart werden.
(2) Erbringt der Kunde seine Mitwirkungsleistungen nicht oder nur unzureichend und entsteht dadurch ein Mehraufwand seitens Videro oder vereinbaren die Vertragspartner Änderungen des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs mit nachweislichem Mehraufwand, so sind diese Leistungen zusätzlich vergütungspflichtig gemäß Preisliste der Videro.
(3) Der Kunde kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur wegen rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Rechtsverhältnis zu.

§ 4 Gewährleistung
(1) Bei sämtlichen Lieferungen und Leistungen ist der Kunde verpflichtet, diese unverzüglich zu untersuchen und Mängel unter genauer Beschreibung schriftlich zu rügen. § 377 HGB gilt entsprechend. Die Mängelrüge muss daher Informationen über Art des Fehlers, den Arbeitsschritt, in dem der Fehler aufgetreten ist, sowie die Arbeiten, die bei Auftreten des Fehlers durchgeführt wurden, enthalten.
(2) Mängel, die nur zu einer unerheblichen Beeinträchtigung führen, berechtigen nicht zur Minderung oder zum Rücktritt.
(3) Videro erbringt Gewährleistung bei Sachmängeln durch Nacherfüllung, und zwar nach Videros Wahl durch Mängelbeseitigung oder Neulieferung.
(4) Kein Mangel sind solche Funktionsbeeinträchtigungen, die aus der vom Kunden zur Verfügung gestellten Hardware- und Software-Umgebung, Fehlbedienung, extern schadhaften Daten, Störungen von Rechnernetzen oder sonstigen, aus dem Risikobereich des Kunden stammenden Gründen resultieren. Für Software, die vom Kunden geändert worden ist, erbringt Videro keine Gewährleistung.

§ 5 Haftung  
(1) Videro leistet Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gleich aus welchem Rechtsgrund nur in folgendem Umfang:


  • bei Vorsatz sowie Übernahme einer Garantie bzgl. der vereinbarten Beschaffenheit in voller Höhe
  • bei grober Fahrlässigkeit in voller Höhe des typischen und vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht verhindert werden sollte
  • in anderen Fällen nur bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, bei Mängelansprüchen und bei Verzug, und zwar auf Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens, begrenzt auf die gezahlte Vergütung des Kunden.
    (2) Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden, nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Vorsatz bleibt unberührt. Videro steht der Einwand des Mitverschuldens offen.

§ 6 Verjährung
(1) Ansprüche bei Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Besteht der Rechtsmangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen die Software herausverlangt werden kann, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
(2) Für sonstige Ansprüche des Kunden aus einem Schuldverhältnis gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichem Verjährungsbeginn und verjähren spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Höchstfristen (§ 199 Abs. 3, 4 BGB).
(3) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen Vorsatz und wegen Personenschäden verjähren nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 7 Vertraulichkeit 
(1) Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, sämtliche jeweils von der anderen Partei erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und geheim zu halten und keinem Dritten zugänglich zu machen. Der Vertraulichkeit unterliegen insbesondere die der anderen Partei mitgeteilten und zur Kenntnis gebrachten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und als vertraulich bezeichnete Informationen. Unter die Geheimhaltungspflicht fallende, dem anderen Partner übergebene Dokumente sind mit einem Vertraulichkeitsvermerk zu kennzeichnen.
(2) Die Parteien verpflichten sich, die Informationen nur an solche Geschäftsführer, leitende Mitarbeiter, Angestellte und Berater ihrer Gesellschaft weiterzugeben, die sie zum Vollzug dieser Vereinbarung wissen müssen und die ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Sie werden die überlassenen Informationen und Unterlagen nicht zu anderen Zwecken, insbesondere nicht zu Wettbewerbszwecken, verwerten und auch nicht an Dritte weitergeben oder öffentlich bekannt machen. Sie stehen jeweils dafür ein, dass diese Verpflichtung auch von den von ihnen eingeschalteten Mitarbeitern und Beratern beachtet wird.
(3) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht, wenn sie sich auf Informationen bezieht, die bereits allgemein zugänglich oder öffentlich bekannt waren oder während der Laufzeit des Vertrages allgemein zugänglich wurden, ohne dass sich dieses auf eine Pflichtverletzung der anderen Partei zurückführen ist.

§ 8 Software-Überlassungsvertrag  
Sollten die Parteien einen Software-Überlassungsvertrag abgeschlossen haben, gelten ergänzend die folgenden Bedingungen:


  • Der Kunde erhält die Software im Maschinencode, ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht.
  • Darstellungen in Testprogrammen, Produkt- und Projektbeschreibungen und der Hompepage der Videro (www.videro.de) stellen - sofern nicht ausdrücklich als solche bezeichnet - keine Beschaffenheitsgarantien dar. 
  • Alle Rechte an der Software sowie an sonstigen im Rahmen der Vertragsanbahnung- und Durchführung überlassenen Unterlagen stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich Videro zu.
  • Videro räumt dem Kunden ein nicht-ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht ein, die Software in seinem Betrieb für eigene Zwecke und wie in diesem Vertrag und im Handbuch beschrieben zu benutzen. Er darf die Software in die Arbeitsspeicher und auf Festplatte der von ihm genutzten Hardware laden und maximal an den im Programmschein bezifferten Arbeitsplätzen gleichzeitig nutzen.
  • Der Kunde darf die für einen sicheren Betrieb notwendigen Sicherungskopien im Rahmen der Vertragsgemäßen Nutzung erstellen und nutzen. Diese sind als solche zu kennzeichnen und soweit technisch möglich mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Das Benutzerhandbuch darf nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.
  • Die in der Software enthaltenen Copyright-Vermerke, Markenzeichen, andere Rechtsvorbehalte, Seriennummern sowie die sonstigen Programmidentifikationen dienenden Merkmale dürfen nicht verändert oder unkenntlich gemacht werden.
  • Eine Veräußerung oder sonstige Weitergabe der Software an Dritte ist unzulässig. Gleiches gilt für alle anderen Arten der Verwertung der Software, insbesondere Übersetzung, Bearbeitung, das Arrangement, andere Umarbeitungen (ausgenommen der Ausnahmen gem. §§ 69 d, 69 e UrhG).
  • Videro kann die Nutzungsrechte aus wichtigem Grund widerrufen. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde die Nutzungsbedingungen nicht einhält trotz schriftlicher Abmahnung mit Widerrufsandrohung.
  • Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen des Datenschutzes und der Datensicherung für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet. Er wird die Software gründlich auf deren Verwendbarkeit zu dem von ihm beabsichtigten Zweck testen, bevor er diese operativ einsetzt. Er stellt sicher, dass die aktuellen Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.
  • Der Kunde trifft angemessene Maßnahmen, um die Software vor dem unbefugten Zugriff durch Dritte zu schützen.

§ 9 Aufbau- und Installationsservice
Sollte Videro Aufbau- und Installationsservice erbringen, gelten ergänzend die folgenden Bedingungen:


  • Videro wird die Installation der Software zunächst auf einem Testsystem und sodann, nach erfolgreichem Abschluss der Tests und Freigabe durch beidseitige Erklärungen der Vertragspartner, auf dem Produktsystem beim Auftraggeber installieren, in geeigneter Weise einrichten und zur Abnahme und Nutzung freigeben. Sodann schließt sich eine Pilotphase an, in der das System getestet wird. In der Pilot-phase ist das System noch nicht einsatzbereit und das Auftreten von Mängeln nicht unüblich. Erst mit Abschluss der Pilotphase ist das Werk abnahmefähig.
  • Mit Abschluss der Pilotphase führt der Kunde einen Abnahmetest durch.
  • Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
  • Die Festpreisvergütung ist endgültig fällig mit Abnahme durch den Kunden, spätestens aber mit gesetzlicher Fiktion der Abnahme (§ 640 Abs. 1 S.3 BGB).

§ 10 Administrationsvertrag
Sollten die Parteien einen Administrationsvertrag geschlossen haben, gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen:


  • In keinem Fall beinhaltet die Administration eine Kontrolle der Inhalte auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorgaben. Für die Inhalte ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Videro behält sich allerdings vor, gegen Gesetz oder die guten Sitten verstoßende Inhalte abzulehnen und nicht zu bearbeiten.
  • Ausgeschlossen ist ebenfalls die Übernahme von Verkehrssicherungspflichten bzgl. der Hardware und der dort abgebildeten Inhalte wegen der Abbildung der Inhalte.
  • Die Administration beinhaltet ebenfalls keine Anpassung oder Weiterentwicklung der Software oder Hardware, die Softwarepflege, die Einweisung oder die Durchführung von Schulungen durch Videro oder Hardwarepflege. Sie beinhaltet auch keine selbständige künstlerische Tätigkeit oder Gestaltung, sondern eine rein handwerkliche Umsetzung der Vorgaben des Kunden.
  • Die Administrationsleistungen werden ausschließlich mittels Datenübertragung durchgeführt. Der Kunde schafft hierfür die bei ihm erforderlichen technischen Voraussetzungen auf eigene Kosten. Der Kunde sorgt dafür, ggf. durch separate Beauftragung der Videro in Form der Vereinbarung der entsprechenden Module, dass die Software mit ausreichend Lizenzen ausgestattet und die Hardware vorhanden ist. Der Kunde hat ferner dafür zu sorgen, dass Videro Zugriff auf das System (Kombination aus Hardware und Software) des Kunden erhält. Bis zur Erfüllung der Pflichten aus diesem Absatz treffen Videro keine Leistungspflichten.
  • Der Kunde hat Videro die Ordnungsgemäßheit der Leistungserbringung anzuzeigen oder alternativ Mängel zu rügen. Dafür ist eine besondere Maske bei der Software eingerichtet, in der die Freigabe auf dem Freigabebutton erklärt werden kann. Mit Klick auf diesem Button erklärt der Kunde verbindlich, dass die Arbeiten ordnungsgemäß sind. Soweit von Videro geschuldet, wird Videro erst nach Freigabe eine Darstellung auf der Hardware ermöglichen. Entsprechende Pflichten von Videro können erst mit Freigabe entstehen. Die Freigabe des Kunden ist zugleich die Abnahme gem. § 640 BGB.

§ 11 Soft- oder Hardwarewarepflegevertrag
Sollten die Parteien einen Soft- oder Hardwarewarepflegevertrag abgeschlossen haben, gelten ergänzend die folgenden Bedingungen:


  • Softwarepflegeleistungen werden grundsätzlich mittels Datenübertragung durchgeführt. Der Kunde schafft hierfür die bei ihm erforderlichen technischen Voraussetzungen auf eigene Kosten. Leistungen am Standort des Systems des Kunden, die vom Kunden eingefordert werden, werden nach Aufwand vergütet entsprechend der aktuellen Preisliste.
  • Nicht geschuldet werden folgende Leistungen:
    a) individuelle Änderungen und Erweiterungen der Soft- oder Hardware
    b) Pflegeleistungen für Drittsoftware bzw. nicht im Wartungsschein benannte Hardware
    c) Installation und Implementierung von Software auf der Hardware- Umgebung des Kunden
    d) Kosten von Austauschteilen, die einem besonderen Verschleiß unterliegen, von Verbrauchsmaterial und Datenträgern
    e) Hardware- und Betriebssystemwechsel
    f) Einweisungen und Schulungen von Mitarbeitern
  • Für Hard- bzw. Software, die nicht unter den von Videro vorgegebenen Einsatzbedingungen genutzt wird oder durch Programmierungsarbeiten des Kunden oder von Dritten verändert wurde, leistet Videro keine Pflege.
  • Die Störungen werden von den Vertragspartnern in folgende Fehlerkategorien eingeteilt:
    -  Kategorie 1: ablaufverhindernder Fehler; die Soft- bzw. Hardware kann nicht genutzt werden
    -  Kategorie 2: ablaufhindernder Fehler; die Nutzung der Soft- bzw. Hardware ist beeinträchtigt, kann aber im Wesentlichen erfolgen. Der Fehler kann mit organisatorischen und sonstigen Hilfsmitteln umgangen werden
    -  Kategorie 3: sonstige Fehler; keine bedeutenden Auswirkungen auf Funktionalität und Nutzbarkeit.
  • Videro reagiert auf gemeldete Fehler innerhalb folgender Reaktionszeiten:
    -  Kategorie 1: binnen zwei Stunden nach Eingang der Meldung
    -  Kategorie 2: binnen eines Arbeitstages nach Eingang der Meldung
    - Kategorie 3: bei Gelegenheit oder im nachfolgenden Update.
  • Erfolgt eine Störungsmeldung außerhalb der Servicezeit, so beginnt die Reaktionszeit mit Beginn der Servicezeit des nächsten Arbeitstages. Erfolgt sie innerhalb der Servicezeit, so läuft die innerhalb der Servicezeit noch nicht verbrauchte Rest-Servicezeit ab Beginn der Servicezeit des nächsten Arbeitstages weiter.
  • Stellt sich heraus, dass die vom Kunden gemeldete Störung nicht besteht oder nicht durch von Videro im Rahmen der Pflege abgedeckte Leistungen umfasst ist, ist Videro berechtigt, den Aufwand für die Bearbeitung nach der aktuellen Preisliste in Rechnung zu stellen.
  • Der Kunde dokumentiert Änderungen der Konfiguration und des Umfelds der Soft- bzw. Hardware und teilt diese Änderungen Videro schriftlich unverzüglich mit.
  • Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unzureichend nach und verzögert sich infolgedessen die Erbringung der Pflegeleistung durch Videro, so ist Videro dafür nicht verantwortlich. Mehraufwand wird nach der aktuellen Preisliste in Rechnung gestellt.
  • Die Hardwarewartung schließt keine Garantie einer stets störungsfreien Arbeitsweise der Hardware ein.
  • Die Hardwarewartungspflichten von Videro beziehen sich auf den im Wartungsschein genannten Aufstellungsort.
  • Der Kunde wird nicht seiner Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der entbunden. Diese verbleibt vollumfänglich bei diesem und geht unter keinen Umständen auf Videro über.

§ 12 Schlussbestimmungen  
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache ist deutsch.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem und auf Grundlage dieses Vertrags geschlossener Verträge ist Gronau.


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